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Neue Regelung, wenn du krank bist

Krankmeldung: Das hat sich beim gelben Schein für Arbeitnehmer geändert

  • Aktualisiert: 10.12.2024
  • 19:40 Uhr
  • Katharina Heine
Als Arbeitnehmer:in hast du Rechte, aber auch Pflichten, wenn du dich krankmeldest.
Als Arbeitnehmer:in hast du Rechte, aber auch Pflichten, wenn du dich krankmeldest.© Daniel - stock.adobe.com

Wir stecken immer noch mitten in der Erkältungssaison und viele fühlen sich aktuell gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten. In diesem Fall darfst du dich bei deinem Arbeitgeber krankmelden. Aber was musst du beachten und welche Rechte hast du während einer Krankschreibung?

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Unterschied Krankmeldung und Krankschreibung

Erst einmal muss der Unterschied zwischen einer Krankmeldung und einer Krankschreibung klar sein. Allgemein erfolgt die Krankmeldung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wird über die Arbeitsunfähigkeit informiert. Ein Besuch bei einer Ärztin oder einem Arzt muss in diesem Fall noch nicht erfolgen.

Die Krankschreibung, auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wird hingegen von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt, sie bestätigt die Arbeitsunfähigkeit. Diese Bescheinigung muss nach dem Gesetz mindestens vier Tage nach der Krankmeldung beim Arbeitgeber vorliegen.

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Neue Regelung seit 2024: Kann der Arbeitgeber weiterhin einen gelben Schein verlangen?

Durch das elektronische Arbeitsunfähigkeits-Verfahren, kurz eAU-Verfahren, übermitteln Praxen am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung digital an deine Krankenkasse. Diese stellt die Daten künftig auch dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung. Das bedeutet, dass der gelbe Schein, der bei vielen nach drei Tagen erforderlich ist, in den meisten Fällen wegfällt.

Doch es gibt Ausnahmen. Wenn du privat krankenversichert bist, musst du den Schein weiterhin vorlegen. Auch wenn du einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst, ist der gelbe Schein beim Arbeitgeber:in einzureichen.

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Rechte von Arbeitnehmer:innen

Im Falle einer Krankschreibung haben Arbeitnehmer:innen folgende Rechte:

1. Recht auf Entgeltfortzahlung

Egal, ob bei einer Grippe, einem Beinbruch oder psychischen Erkrankungen: Du wirst als Arbeitnehmer:in nach einer Krankschreibung weiter bezahlt. Diese Regelung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz festgeschrieben. Voraussetzung dafür sind eine erfolgte Krankmeldung und die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sind diese beiden Kriterien erfüllt, bekommen Arbeitnehmer:innen in der Regel für maximal sechs Wochen ihr volles Gehalt vom Arbeitnehmer ausgezahlt.

Solltest du nach sechs Wochen immer noch arbeitsunfähig sein, wird die Lohnfortzahlung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Privatversicherte müssen sich jedoch extra absichern, um Krankengeld zu erhalten.

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2. Recht auf Kündigungsschutz

Erhältst du als Arbeitnehmer:in nach einer Krankschreibung eine Kündigung, ist diese nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam - egal, ob ordentlich oder außerordentlich. Grund hierfür ist das Kündigungsschutzgesetz, das die Arbeitnehmer:innen in einem Krankheitsfall absichert.

Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten oder beschäftigt der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer:innen in Vollzeit, greift das Kündigungsschutzgesetz. In diesen Fällen hast du ein Recht auf eine Abfindung nach Kündigung. Ein:e Jurist:in kann die vorliegende Kündigung ebenso prüfen, rechtlich gegen eine unwirksame Kündigung vorgehen und für dich Lohnfortzahlungen und eine Abfindung sicherstellen. Kleinbetriebe und personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungen sind davon ausgenommen.

3. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Im Krankheitsfall hast du das Recht, deine Arbeit niederzulegen, um dich zu erholen und wieder gesund zu werden. Darauf muss dein Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht Rücksicht nehmen. Macht er das nicht und schickt dich im Krankheitsfall nicht nach Hause, kann er im Fall eines daraus resultierenden Schadens haftbar gemacht werden.

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht der Anspruch auf Heilbehandlung beziehungsweise Schadenersatz. Den kannst du auf Basis des gesetzlichen Haftungsausschlusses nur gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft geltend machen.

Bist du aufgrund einer Krankheit sechs oder mehr Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig, hast du einen Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Dabei werden in Zusammenarbeit mit dir Möglichkeiten erforscht, wie deine Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Diese Handlung zählt dabei zu einer speziellen Umsetzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wobei der Fokus auf dem Erhalt des Arbeitsplatzes liegt.

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Pflichten der Arbeitnehmer:innen

Als Arbeitnehmer:in musst du aber auch Pflichten im Falle einer Krankmeldung nachkommen:

1. Meldepflicht

Auch wenn du dich im Falle einer Krankheit direkt wieder ins Bett legen möchtest, musst du zuerst deinen Arbeitgeber über deine Erkrankung informieren. Fühlst du dich nicht in der Lage zu arbeiten, muss die Krankmeldung sofort übermittelt werden. Kommst du dieser Anordnung nicht nach, kann eine Abmahnung folgen.

2. Krankschreibung vorlegen

Neben der Krankmeldung bist du auch dazu verpflichtet, deinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese muss je nach Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Tag vorliegen. Während im öffentlichen Dienst bereits am ersten Tag eine Krankschreibung gefordert wird, ist ein ärztliches Attest grundsätzlich nötig, wenn du nach drei Kalendertagen noch arbeitsunfähig bist. Inzwischen wird die Krankschreibung über die Ärztin oder den Arzt automatisch an deinen Arbeitgeber oder die Krankenkasse übermittelt. Bist du nach Ablauf des Attests immer noch krank, musst du dich um eine Folgebescheinigung kümmern. 

3. Genesung fördern

Ähnlich wie der Arbeitgeber muss vor allem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst dazu beitragen, die Krankheit zu überwinden und auszukurieren. Aus diesem Grund müssen ärztliche Anweisungen befolgt und Maßnahmen zur Genesung ergriffen werden. Sport, Konzertbesuche oder Shoppingtouren sollten verschoben werden, da sie den Genesungsprozess nicht fördern. Im schlimmsten Fall kann diese Missachtung auch mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung bestraft werden.

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Krankschreibung nach Kündigung kann angezweifelt werden

Dass Arbeitnehmer:innen nach ihrer Kündigung eine Krankschreibung einreichen und am ersten Arbeitstag im neuen Betrieb gesund erscheinen, ist keine Seltenheit. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest nachgewiesen werden kann, stellt der Arbeitgeber sie möglicherweise infrage.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist sich in diesem Fall sicher: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die passgenau in die Kündigungsfrist fallen, können infrage gestellt werden. Demnach könne die Krankschreibung angezweifelt werden, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbare Beweise vorlegen könnte, die ernsthaft an der Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen. In diesem Fall kann die Entgeltfortzahlung eingestellt werden. Letztendlich muss jedoch jeder Fall und die gegebenen Umstände individuell betrachtet werden.

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