Mietpreisbremse gescheitert? Das müssen Mieter jetzt wissen!
Ein Umzug steht an? In Deutschland kann sich das längst nicht jeder leisten. Denn zieht eine Partei aus, erhöhen Vermieter oft die Mietpreise. Mit dem Projekt "Mietpreisbremse" sollte diesen Erhöhungen entgegengewirkt werden. Doch bringt sie wirklich etwas? Oder verschlimmert sie sogar die Lage?
Alle Infos auf einen Blick!
Was genau regelt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse ist seit dem 1.6.2015 in Kraft und soll in deutschen Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt wirken. "Zum Schutz von Mietern darf die neue Miete deshalb maximal 10% über dem ortsüblichen Niveau liegen.", erklärt Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin beim Berliner Mieterverein bei uns im Studio. Von der Regelung ausgenommen sind umfassend modernisierte Wohnungen und Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 bezogen wurden.
Wie erfahre ich, ob die Mietpreisbremse in meiner Region gilt?
Die Mietpreisbremse gilt mittlerweile für viele deutsche Großstädte, Unistädte und deren Umland. So wurde zum Beispiel für Berlin, Hamburg, Hannover, Köln, Bremen, Erfurt, Düsseldorf, Stuttgart und München die Mietpreisbremse eingeführt. Den Mietpreisspiegel erstellt die Gemeinde meistens selbst. "Für Zugang zu diesen Daten können Sie sich an den Mieterverein vor Ort wenden.", empfiehlt Werner.
Von zwei Anwälten wurde außerdem das Portal wenigermiete.de entwickelt. Dort lässt sich innerhalb weniger Minuten herausfinden, ob man zu viel Miete zahlt.
Ausnahmen: In welchen Fällen gilt die Mietpreisbremse nicht?
Bei Neubauten: Als Neubau gilt eine Wohnung bzw. ein Wohnhaus, das erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet wurde. Hier gilt die Mietpreisbremse nicht.
Bei umfassende Modernisierungen: Auch hier greift die Mietpreisbremse nicht. Eine Modernisierung gilt als umfassend, wenn der Umfang der Investitionen etwa ein Drittel des erforderlichen Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht.
Was kann ich tun, wenn meine Miete zu hoch ist?
Wenn ein Mieter feststellt, dass seine Miete um mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder liegen soll, gilt sie als unzulässig (abgesehen von den oben genannten Ausnahmen).
Der Mieter kann die zu viel verlangte Miete einbehalten – auch wenn er den Mietvertrag mit der zu hohen Forderungen bereits unterschrieben hat. Allerdings muss er den Vermieter auf die überzogene Miete in Form einer qualifizierten Rüge aufmerksam machen. Darin muss begründet werden, auf welcher Grundlage die ortsübliche Vergleichsmiete und der zu hoch angesetzten Betrag festgestellt wurde. Ist diese Rüge erteilt, kann der Mieter ab diesem Zeitpunkt zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen. Das einbehaltene Geld am besten solange zurücklegen, bis eine eindeutige Klärung des Sachverhalts erfolgt ist.
Tipp: "Wenden Sie sich an den örtlichen Mieterverein.", rät Wibke Werner. "Hier können Sie bei Bedarf eine Beratung in Anspruch nehmen."
Hatte die Mietpreisbremse bisher Erfolg? Eine Zwischenbilanz
Bisher zieht die Mietpreisbremse nicht so, wie sie eigentlich sollte. Das teilte Justizminister Heiko Maas der "Rheinischen Post" mit. Es habe sich gezeigt, dass Vermieter die Vormiete bei neuen Interessenten nicht nennen. Zusätzlich würde ein Großteil der Interessenten einer Wohnung auch nicht danach fragen. "Sie befürchten, sonst die Wohnung nicht zu bekommen."
Maas schlägt deshalb weitere Verschärfungen der Mietpreisbremse vor.
Weitere Fragen zum Thema Mietpreisbremse? Das ganze Interview mit Wibke Werner vom Berliner Mieterverein können Sie hier aufrufen!